Neue Haftungsregeln für die Antarktis

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (18.) den Entwurf des Antarktis-Haftungsgesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz der Umwelt in der Antarktis weiter zu verbessern. Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Haftungsannex zum internationalen Antarktis-Umweltschutzprotokoll in innerstaatliches Recht um. In Kraft treten werden die Regeln auch in Deutschland erst, wenn alle beteiligten Staaten den Beschluss ratifiziert haben.

 

Argentinien: plant touristische Flüge in die Antarktis
Argentinien: plant touristische Flüge in die Antarktis (Foto: Screenshot YouTube)

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Der Antarktis-Vertrag enthält die umfangreichsten Regelungen zum Umweltschutz, die jemals für einen Kontinent und seine Seegebiete erarbeitet wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in den internationalen Verhandlungen nachdrücklich für einen effektiven und zugleich praktikablen Haftungsmechanismus eingesetzt, um den Umweltschutz in diesem besonders sensiblen Teil unserer Erde noch zu verbessern. Jetzt geht es darum, diese Regelungen international wie national in Kraft zu setzen.“

Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz sollen Notfälle vermieden werden, die die Umwelt in der Antarktis gefährden beziehungsweise sollen die Auswirkungen solcher Notfälle auf die antarktische Umwelt beschränkt werden. Dieses Ziel wird durch Regelungen in drei Bereichen erreicht. Zum einen gibt es eine Art Pflichtenheft für in der Antarktis tätige Organisationen oder Unternehmen, um umweltgefährdende Notfälle zu vermeiden. Hierzu gehört die geeignete technische Ausrüstung von Transportmitteln, die Schulung des Personals und das Vorhalten von Notfallplänen. Daneben gibt es nun die Pflicht, bei umweltgefährdenden Notfällen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Umweltschäden zu verhindern oder einzudämmen.

Schließlich regelt das Gesetz die Haftung für den Fall, dass eine Organisation oder ein Unternehmen keine Gegenmaßnahmen ergreift. Werden von dritter Seite Aufräumarbeiten durchgeführt, muss der Verursacher die hierfür entstandenen Kosten bis zu den gesetzlich normierten Höchstgrenzen ersetzen. Selbst wenn von niemandem Aufräumarbeiten durchgeführt werden, müssen fiktive Aufräumkosten an einen internationalen Fonds geleistet werden, der seinerseits Aufräumarbeiten in der Antarktis finanziert.

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